Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Bestellungen, Lieferungen und Dienstleistungen des Unternehmens ASCENDIT GmbH (nachfolgend: "ASCENDIT") mit/an seine/n Kunden. Sie sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Soweit auch der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ASCENDIT vor, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen sollen schriftlich erfolgen.

§ 2 Vertragsschluss
Die Angebote der ASCENDIT sind freibleibend. Grundsätzlich sollen alle Vereinbarungen mit der ASCENDIT schriftlich erfolgen. Darstellungen und Angaben, die die ASCENDIT in allgemeinen Unterlagen oder auf ihrer Internetseite verwendet, haben rein informatorischen Charakter und stellen keine Zusicherungen dar.

§ 3 Leistungsumfang
Der Umfang der von der ASCENDIT zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen. Wartungsleistungen sind nur Bestandteil des Vertrages, soweit die Parteien es vereinbaren. Wenn die Aufstellung und Einrichtung gelieferter Produkte nicht ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt diese durch den Kunden und auf seine Kosten. Müssen durch ASCENDIT Ersatzteile geliefert und/oder eingebaut werden, so ist ASCENDIT berechtigt, bauartgleiche Teile zu verwenden.

§ 4 Mitwirkungspflichten
Der Kunde stellt der ASCENDIT mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner zur Verfügung, der mit den zur reibungslosen Durchführung erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist. Der Ansprechpartner muss die erforderlichen Entscheidungen entweder selbst treffen können oder kurzfristig herbeiführen können.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und sind ohne Abzug zu leisten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Kaufpreise sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen, Vergütungen für werkvertragliche Leistungen innerhalb von zehn Tagen nach Abnahme durch den Kunden. Dem Erhalt der Ware steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde diese unberechtigt verweigert. Mietzinsen und Leasingraten sind jeweils im Voraus bis zum dritten Werktag des Zeitabschnitts zu entrichten, nach dem sie bemessen sind. Ist kein Zeitabschnitt vereinbart, gilt eine monatliche Zahlungsweise. Im Übrigen sind Entgelte zehn Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto der ASCENDIT eingegangen ist oder bei Scheckzahlung die Gutschrift vorbehaltlos erfolgt ist.

§ 6 Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde kommt nach Ablauf der in § 5 genannten Zahlungsfrist in Verzug. Die ASCENDIT ist berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, im Übrigen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die ASCENDIT ist bei Verzug berechtigt, ihre noch ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung in voller Höhe zu erbringen. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückhaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die ASCENDIT behält sich das Eigentum an von ihr gelieferter Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die gelieferte Ware selbst bereits bezahlt wurde. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unterrichtet der Kunde die ASCENDIT unverzüglich. Der Kunde überreicht dazu die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen. Die Unterrichtungspflicht besteht auch bei Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde Dritte bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention der ASCENDIT trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Der Kunde tritt im Fall der Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche der ASCENDIT aus der Geschäftsbeziehung die dem Kunden aus der Weiterveräußerung bzw. Vermietung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache ist die ASCENDIT Hersteller der neuen Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der ASCENDIT gegen den Kunden um mehr als zwanzig Prozent, so gibt die ASCENDIT auf Verlangen des Kunden und nach Wahl der ASCENDIT Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei.

§ 8 Gewährleistung
Dem Kunden stehen grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Die gem. § 9 gegebenen Ansprüche der Kunden aus Schadensersatzhaftung bleiben unberührt.

Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel umgehend, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung bzw. Abnahme der Sache, der ASCENDIT schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte, es sei denn, der Mangel ist von der ASCENDIT arglistig verschwiegen oder von ihr eine Beschaffenheitsgarantie übernommen worden. Für Rügen von Unternehmern gilt § 377 HGB.

Ist der Kunde Unternehmer, behält sich die ASCENDIT bei Vorliegen eines kaufrechtlichen Mangels vor, statt Nachlieferung zunächst Nachbesserung zu versuchen, soweit dies nicht im Einzelfall unzumutbar für den Kunden ist.

Die Mängelansprüche von Unternehmern verjähren - mit Ausnahme der bauwerksbezogenen Mängel entsprechend §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 sowie 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB - in einer Frist von einem Jahr nach Erhalt der Ware, Abnahme des Werkes bzw. Abschluss der Dienstleistung. Ist der Kunde Verbraucher, verjähren diese Gewährleistungsansprüche bei der Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren, bei der Lieferung gebrauchter Sachen innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang.

§ 9 Schadensersatz
Die ASCENDIT haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der ASCENDIT, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet ASCENDIT dem Kunden nur nach dem Produkthaftungsgesetz, auf Grund einer übernommenen Garantie, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf = Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch eines Kunden, der nicht Verbraucher ist, ist für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ebenfalls Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz, übernommenen Garantien oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.

Kommt es infolge einer von ASCENDIT zu vertretenden Pflichtverletzung zu einem Verzögerungsschaden beim Kunden, beschränkt sich die Höhe des diesem zu ersetzenden Verzögerungsschadens bei leichter Fahrlässigkeit auf fünf Prozent des Auftragswertes der von der Verzögerung betroffenen Leistung. Ist der Kunde Unternehmer, beschränkt sich die Haftung der ASCENDIT für Verzugsschäden auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Beim Verlust von Daten und Informationen wird widerlegbar vermutet, dass sämtliche Schäden, die über den Schaden hinausgehen, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Herstellung von Sicherungskopien eingetreten wäre, auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen ist, soweit die Pflicht zur Herstellung von Sicherungskopien nach dem Vertrag nicht der ASCENDIT oblag. Weiter haftet ASCENDIT über die vertraglich zugesicherte Leistung hinaus nicht für die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu ihrem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich der ASCENDIT stehen.

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche ein Jahr nach ihrer Entstehung.

Im Falle von Streiks und höherer Gewalt trifft die ASCENDIT keine Ersatzpflicht bzgl. dadurch bedingter Verzugsschäden. Gleiches gilt, wenn der Kunde zumutbare Mitwirkungshandlungen unterlassen hat.

§ 10 Kündigung
Kündigt der Kunde den Vertrag vor Lieferung, Installation oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung, so ist er verpflichtet, zehn Prozent der Auftragssumme an die ASCENDIT zu zahlen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass der ASCENDIT keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die ASCENDIT ist berechtigt nachzuweisen, dass ihr höhere Kosten entstanden sind. Diese trägt dann der Kunde.

§ 11 Rücktritt
Die ASCENDIT ist berechtigt, im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung von ASCENDIT nicht zu vertreten ist. ASCENDIT ist ferner berechtigt, im Falle einer erkennbaren erheblichen Vermögensverschlechterung des Kunden diesem bei eigener Vorleistungspflicht eine angemessene Frist zur Erfüllung Zug-um-Zug oder zur Sicherung der Leistung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.

§ 12 Datenschutz und Geheimhaltung
Der Kunde willigt in die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Weitergabe und ggf. Änderung seiner personenbezogenen Daten ein, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages mit der ASCENDIT erforderlich ist. Die ASCENDIT ist insbesondere berechtigt, Kundendaten an Dienstleistungspartner weiterzugeben, wenn es die Auftragsabwicklung erfordert. Zu anderen Zwecken werden die Kundendaten nicht weitergegeben. Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen. Die ASCENDIT verpflichtet sich für diesen Fall, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald das Vertragsverhältnis vollständig abgewickelt ist.

Die Parteien verwenden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung des Vertrages erhalten, nur zur Durchführung des Vertrages. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, sind sie vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Durchführung des Vertrages bestehen.

§ 13 Nebenabreden
Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages, die nicht durch eine individuelle Vereinbarung zwischen der ASCENDIT und dem Kunden erfolgt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Wirksamkeit des Schriftformerfordernisses.

§ 14 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Seiten ist der Sitz der ASCENDIT. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Kiel ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der ASCENDIT bleibt vorbehalten, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Stand: Mai 2013